Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer:
a) über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis aus der Baubranche oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung 2 Jahre einschlägige berufliche Praxis in der Baubranche vorweisen kann
oder
über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung 4 Jahre einschlägige berufliche Praxis in der Baubranche vorweisen kann,
und
b) über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt.
Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41 und die rechtzeitige und vollständige Abgabe der Projektarbeit.